BAG - Urteil vom 17.10.2000
3 AZR 7/00
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 134 § 315 § 388 § 394 § 812 Abs. 1 Satz 2 § 817 Satz 2 ; ZPO § 553 § 554 Abs. 3 Nr. 1, 3 § 850e Nr. 2, 2a ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 54
BB 2001, 2117
DB 2001, 2201
JR 2002, 307
NZA 2001, 963
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2295/98
LAG Köln, vom 22.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 685/99

Betriebsrentenrechtliches Abfindungsverbot - Verrechnung; Auslegung einer Verrechnungsabrede; vollstreckungsrechtlicher Zusammenrechnungsbeschluss und Aufrechenbarkeit; ergänzende Anträge in der Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 7/00

DRsp Nr. 2002/12364

Betriebsrentenrechtliches Abfindungsverbot - Verrechnung; Auslegung einer Verrechnungsabrede; vollstreckungsrechtlicher Zusammenrechnungsbeschluss und Aufrechenbarkeit; ergänzende Anträge in der Revisionsbegründung

»Soll die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entstehenden betrieblichen Invalidenrente. verrechnet werden, so ist die in der Verrechnungsabrede enthaltene aufschiebend bedingte Tilgungsbestimmung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unwirksam. Dem Arbeitgeber kann jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Abfindung zustehen. § 817 Satz 2 BGB schließt diesen Anspruch nicht aus.« Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß gegen das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG kann auch dann vorliegen, wenn nur ein Teilbetrag der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung verrechnet werden soll, sich die Verrechnungsabrede auf den Versorgungsfall Invalidität beschränkt und lediglich bis zum 60. Lebensjahr entstehenden Rentenansprüche erfasst werden (Unzulässigkeit von Teilabfindungen).