BAG - Urteil vom 15.02.2005
3 AZR 298/04
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 § 6 § 18 § 30d ; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder §§ 43 98 Abs. 5 ; Tarifvertrag Altersversorgung § 33 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 108
NZA-RR 2005, 671
VersR 2006, 530
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2641/03
ArbG Berlin, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 7194/02

Betriebsrentenrecht - Berechnung der Invaliditätsrente eines mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst; Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG bei aufsteigender Berechnung

BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 298/04

DRsp Nr. 2005/6830

Betriebsrentenrecht - Berechnung der Invaliditätsrente eines mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst; Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG bei "aufsteigender Berechnung"

Orientierungssätze: 1. Sieht eine Versorgungsordnung zur Ermittlung der bei Betriebstreue bis zum Versorgungsfall erreichbaren Vollrente eine sog. aufsteigende Berechung vor, bedeutet dies nicht, dass deshalb der Wert einer unverfallbaren Anwartschaft "aufsteigend" bis zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens zu berechnen wäre. Enthält die Versorgungsordnung für diesen Fall keine entsprechende Regelung, ist grundsätzlich die erreichbare Vollrente aufsteigend - bis zum Versorgungsfall - zu ermitteln und der sich ergebende Betrag sodann zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur Altersgrenze erreichbaren Beschäftigungszeit zu kürzen.