LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2011
6 Sa 43/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4019/09

Betriebsrentenanpassung aufgrund Übertrittsvertrag; unbegründeter Einwand der Verwirkung bei fehlendem Widerspruch gegen Zahlung der Betriebsrente in zwei Teilbeträgen durch unterschiedliche Schuldner

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 43/11

DRsp Nr. 2011/16557

Betriebsrentenanpassung aufgrund Übertrittsvertrag; unbegründeter Einwand der Verwirkung bei fehlendem Widerspruch gegen Zahlung der Betriebsrente in zwei Teilbeträgen durch unterschiedliche Schuldner

1. Der Wortlaut eines Übertrittsvertrages, nach dem die "A" in die Verpflichtung aus dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Ruhegeldabkommen eintritt, ist eindeutig; die "A" ist demnach ausdrücklich in die Verpflichtungen aus dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Ruhegeldabkommen eingetreten und alleinige Schuldnerin der Betriebsrente. 2. Hat der Betriebsrentner lediglich der Zahlung der Betriebsrente in zwei Teilbeträgen durch unterschiedliche Schuldner nicht widersprochen, begründet allein dieser Umstand noch keinen Vertrauenstatbestand im Sinne einer Verwirkung; ein Ausnahmefall, der die Verwirkung des Rentenstammrechts begründet, liegt damit nicht vor.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2009 - 14 Ca 4019/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Anpassung der betrieblichen Altersrente.