BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 460/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 44/08
ArbG Köln, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10628/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 460/08

DRsp Nr. 2010/7455

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 2008 - 13 Sa 44/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen zu leisten.

Der Kläger ist am 1. September 1942 geboren. Er war für die Beklagte zu 1. vom 22. November 1976 bis zum 31. August 1998 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. September 1998 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2. ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Beklagten zu 1. auch weitere Unternehmen an, die mit der Beklagten zu 1. in Deutschland nicht konzernverbunden sind.