BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 416/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 99/08
ArbG Köln, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10738/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 416/08

DRsp Nr. 2010/7448

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 99/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 die selben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Januar 2008.

Der Kläger ist am 4. Juli 1944 geboren. Er war für die Ford-Werke GmbH (früher Ford-Werke AG) vom 1. April 1959 bis zum 31. Juli 2004 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. August 2004 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten. Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Ford-Werke GmbH auch weitere Unternehmen an, die mit dieser in Deutschland nicht konzernverbunden sind.