BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 227/09
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1174/08
ArbG Köln, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3428/07

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 227/09

DRsp Nr. 2010/7444

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 1174/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 die selben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen zu leisten.

Der Kläger ist am 10. November 1943 geboren. Er war für die Beklagte zu 1. vom 8. November 1971 bis zum 30. November 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. Dezember 2003 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2. ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Beklagten zu 1. auch weitere Unternehmen an, die mit der Beklagten zu 1. in Deutschland nicht konzernverbunden sind.