BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 233/09
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1182/08
ArbG Köln, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10804/07

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 233/09

DRsp Nr. 2010/6689

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 1182/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Betriebsrente, die er ab dem 1. Januar 2008 so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte.

Der Kläger ist am 1. März 1939 geboren. Er war für die Beklagte zu 1. vom 29. Oktober 1970 bis zum 16. Dezember 1994 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. Januar 1995 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2. ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Beklagten zu 1. auch weitere Unternehmen an, die mit der Beklagten zu 1. in Deutschland nicht konzernverbunden sind.

Die laufenden Leistungen werden dem Kläger nach der vom Beklagten zu 2. erlassenen "Versorgungsregelung, gültig für Einstellungen vor dem 01.01.1993" vom 14. Dezember 1994 (künftig: VR 94) gewährt. Diese lautet ua.:

"1. Begriffsbestimmungen

...

d) Pensionsfähige Durchschnittsbezüge