Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts von der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 auszugehen ist.
Der am 3. April 1944 geborene Kläger war nach Vollendung seines 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 1963 Assistentenanwärter auf Widerruf. Vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1991 war er bei der AOK M als Dienstordnungs(DO)-Angestellter tätig. Am 8. November 1991 schloss er mit der AOK C einen Anstellungsvertrag, der folgende Vereinbarungen enthielt:
"I. Herr F B ... wird auf Grund des Beschlusses des Vorstandes vom 07.11.1991 mit Wirkung
ab 01. Januar 1992
als
Verwaltungsrat
nach den Vorschriften der Dienstordnung der AOK C vom 05.07.91 dienstordnungsmäßig auf Lebenszeit angestellt.
II. Die Besoldung richtet sich nach Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A des Bundes-Besoldungsgesetzes.
Nach 6-monatiger Tätigkeit erfolgt die Besoldung in Bes.Gr. A 14 als Verwaltungsoberrat.
III. Das Besoldungsdienstalter wird auf den 01.04.1965 festgesetzt.
IV. Die allgemeinen und besonderen Rechtsverhältnisse richten sich nach der Dienstordnung der AOK C vom 05.07.1991. Sie ist Bestandteil des Vertrages.
..."
Die am 5. Juli 1991 in Kraft getretene Dienstordnung für die Angestellten der AOK C lautete auszugsweise:
"§ 14 Beförderung
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