LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.01.2003
11 TaBV 60/02
Normen:
BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 270
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 23/02

Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 11 TaBV 60/02

DRsp Nr. 2003/9461

Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer

»Leiharbeitnehmer sind nicht im Rahmen des § 9 BetrVG bei der zu bestimmenden Betriebsratsgröße zu berücksichtigen (wie LAG Düsseldorf 21.11.2002 - 15 TaBV 50/02 -).«

Normenkette:

BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 10.04.2002 im Betrieb des antragstellenden Arbeitgebers in W. durchgeführten Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, die Vorbereitung und Durchführung der Dialysebehandlung sowie die Nierentransplantation chronisch Nierenkranker finanziell und organisatorisch sicher zu stellen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient er sich verschiedener Dialysezentren. Das W. Dialysezentrum befindet sich in der S.Straße 39, W.. Die Hauptverwaltung des Arbeitgebers hat ihren Sitz in N.-I.. Der Beteiligte zu 2) ist der am 10.04.2002 gewählte und aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat.