LAG Hamburg - Beschluss vom 03.09.2007
8 TaBV 17/06
Normen:
BetrVG § 8, 9 ; AÜG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 17/06

Betriebsratswahl im Tätigkeitsbetrieb bei Gestellung von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils - passives Wahlrecht auf Dauer ausgegliederter Arbeitnehmer - Berücksichtigung ausgegliederter Arbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 17/06

DRsp Nr. 2008/14299

Betriebsratswahl im Tätigkeitsbetrieb bei Gestellung von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils - passives Wahlrecht auf Dauer ausgegliederter Arbeitnehmer - Berücksichtigung ausgegliederter Arbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße

»1. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Dauer angelegten Ausgliederung eines Betriebsteils einem anderen Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung überlassen, dann sind diese Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie tätig sind, auch passiv wahlberechtigt und bei der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine konkrete Rückkehrperspektive für die Dauer der bevorstehenden Wahlperiode nicht besteht.2. Die "Gestellung" von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils ist mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht gleichzusetzen.«

Normenkette:

BetrVG § 8, 9 ; AÜG § 14 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl, die im April 2006 stattgefunden hat, und um die Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Kern des Streits ist die Frage, ob von einem anderen Arbeitgeber gestellte Arbeitnehmer bei der Betriebsgröße zu berücksichtigen und ob diese Arbeitnehmer wählbar sind.