LAG Köln - Beschluss vom 04.05.2011
9 TaBV 78/10
Normen:
BetrVG § 3; BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 54/10

Betriebsratswahl; Folgen der Durchführung unter Verkennung des Betriebsbegriffs

LAG Köln, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 78/10

DRsp Nr. 2012/5151

Betriebsratswahl; Folgen der Durchführung unter Verkennung des Betriebsbegriffs

1. Zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl, die nach ordentlicher Kündigung eines Tarifvertrages über vom Gesetz abweichende Betriebsratsstrukturen (§ 3 BetrVG), aber vor Auslaufen der Kündigungsfrist, stattgefunden hat.

2. Eine Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, führt nicht zu deren Nichtigkeit; ihr Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren ist jedoch mittels einer Anfechtung zu erreichen.

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2010

- 13 BV 54/10 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

a. Die am 03.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

b. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3; BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 3. März 2010 stattgefundenen Betriebsratswahl.