1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2010
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a. Die am 03.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
b. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 3. März 2010 stattgefundenen Betriebsratswahl.
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