LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2011
15 TaBV 2347/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7 Abs.1 S. 1; BetrVG § 7 Abs. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 BV 8250/10

Betriebsratswahl bei Personalgestellung; Wählbarkeit von freigestellten Personalratsmitgliedern des abgebenden Krankenhauses zum Betriebsrat des aufnehmenden Krankenhauses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 15 TaBV 2347/10

DRsp Nr. 2011/7047

Betriebsratswahl bei Personalgestellung; Wählbarkeit von freigestellten Personalratsmitgliedern des abgebenden Krankenhauses zum Betriebsrat des aufnehmenden Krankenhauses

1. Arbeitnehmer eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses, die im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages in einem privatisierten Unternehmen des Krankenhauses tätig werden, gelten als Arbeitnehmer dieses Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, der seit dem 04.08.2009 in Kraft ist). 2. Die gestellten Arbeitnehmer sind wahlberechtigt und wählbar. Sie sind für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und bei der Verteilung der Betriebsratssitze auf das Geschlecht der Minderheit mit zu berücksichtigen. 3. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die von ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind, weil sie im abgebenden Krankenhaus freigestellte Personalratsmitglieder sind.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.09.2010 - 43 BV 8250/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7 Abs.1 S. 1; BetrVG § 7 Abs. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 15 Abs. 2;

Gründe: