Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/94
DRsp Nr. 2002/6548
Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung
1. Eine Betriebsratswahl kann auch dann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesetzt oder unterbrochen werden, wenn der Wahlvorstand fehlerhaft über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder entscheidet.2. In diesem Fall ist die Wahl nachträglich anzufechten.