LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.03.1994
8 TaBV 1/94
Normen:
BetrVG §§ 9 18 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 420

Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/94

DRsp Nr. 2002/6548

Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Eine Betriebsratswahl kann auch dann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesetzt oder unterbrochen werden, wenn der Wahlvorstand fehlerhaft über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder entscheidet. 2. In diesem Fall ist die Wahl nachträglich anzufechten.

Normenkette:

BetrVG §§ 9 18 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen
AiB 1994, 420