LAG Köln - Beschluss vom 28.07.2011
7 TaBV 31/11
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 23/10

Betriebsratswahl aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages bei Änderung arbeitgeberseitiger Zuständigkeiten

LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 31/11

DRsp Nr. 2011/21454

Betriebsratswahl aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages bei Änderung arbeitgeberseitiger Zuständigkeiten

Eine auf der Grundlage eines sog. Zuordnungs-Tarifvertrags gebildete Betriebsratsregion verliert ihre betriebsverfassungsrechtliche Betriebsidentität nicht automatisch immer schon dann, wenn sich die Zuständigkeiten der Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite ändern.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2010 in Sachen

8 BV 23/10 d wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 26.02.2010 im Wahlbezirk 245 D .

Bei der Beteiligten zu 1./Arbeitgeberin handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in B -W , welches bundesweit in knapp 10.000 Verkaufsstellen/Filialen vornehmlich Drogerieartikel vertreibt. Beteiligter zu 2. ist der am 26.02.2010 im Wahlbezirk 245 D neu gewählte Betriebsrat.