LAG Chemnitz - Beschluss vom 26.08.2010
5 TaBV 9/10
Normen:
BetrVG § 3; BetrVG § 4; BetrVG § 19 Abs. 1; Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 28/09

Betriebsratswahl aufgrund eines durch arbeitgeberseitige Organisationsänderungen überholten Zuordnungstarifvertrages; unbegründete Wahlanfechtung des Arbeitgebers bei unterlassener Kündigung des Zuordnungstarifvertrages zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats

LAG Chemnitz, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/10

DRsp Nr. 2011/6373

Betriebsratswahl aufgrund eines durch arbeitgeberseitige Organisationsänderungen überholten Zuordnungstarifvertrages; unbegründete Wahlanfechtung des Arbeitgebers bei unterlassener Kündigung des Zuordnungstarifvertrages zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats

1. Hat ein durch Zuordnungstarifvertrag festgelegter Bezirk entgegen der ursprünglichen Kongruenz mit der bisherigen Bezirksleitung des Arbeitgebers zwischenzeitlich eine geänderte Organisation erfahren, durch die der bisherige Bezirk von insgesamt fünf Bezirksleitungen in abgegrenzten Bereichen des Bezirkes betreut wird und damit die Zuständigkeit dieser Bezirksleitungen nicht mehr den bisherigen Grenzen des Bezirkes entspricht, führt eine solche Organisationsänderung nicht ohne weiteres zu einer Unwirksamkeit der tariflichen Regelung; anderenfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, durch allein von ihm zu treffende Entscheidungen Organisationsstrukturen, die Grundlage einer tariflichen Zuordnung sind, einseitig zu ändern und damit die Grundlage für eine betriebsverfassungsrechtliche Organisation zu beseitigen.