Die Beteiligten streiten über die rechtliche Qualifizierung ihres Vertragsverhältnisses mit dem erstbeteiligten Arbeitgeber, im Rahmen der vom Arbeitgeber begehrten Feststellung, daß die Bet. Ziff. 2 - 6 bei der Betriebsratswahl am 11.06.99 nicht wählbar waren und dieser Mangel auch noch vorliegt.
I.
Der antragstellerische Arbeitgeber, der Bet. Ziff. 1 getragen von verschiedenen Gemeinden, betreibt eine regionale Musikschule in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Antragsteller beschäftigt insgesamt 60 Lehrkräfte, darunter 9 Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, unter diesen wiederum der künstlerische Leiter der Musikschule und dessen Stellvertreter, im übrigen ca. 50 sogenannte Honorarkräfte, unter diesen wiederum die Bet. 2 - 6. Insgesamt werden vom beklagten Verein pro Semester ca. 566,67 Stunden (Zeitstunden a 45 Min.) Musikstunden erteilt, darunter von Angestellten 204 Stunden und von den freien Mitarbeitern 362,67 Stunden. Der Unterricht wird an insgesamt 503 Schüler erteilt zum Stand des Jahres 99 und an 20 verschiedenen Orten, vor allem in Schulräumen, die der Antragsteller organisiert und bereithält.
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