LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.05.1996
7 (9) TaBV 52/95
Normen:
BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
NZA 1997, 674
ZBVR 1998, 11
ZfPR 2000, 18
ZTR 1997, 144
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/95

Betriebsratswahl: Anfechtung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 7 (9) TaBV 52/95

DRsp Nr. 2001/14685

Betriebsratswahl: Anfechtung

1. Zur Frage, ob der Aushang einer Kopie des Stimmzettels mit Vermerk "Muster" als Vorschlagsliste ausreichend ist. 2. Zur Frage der Gültigkeit einer Vorschlagsliste, die die erforderlichen Stützunterschriften enthält und auch die ausreichende Anzahl an Unterschriften für die gewählten Bewerber, wenn bezüglich weiterer Kandidaten deren schriftliche Zustimmung fehlt.

Normenkette:

BetrVG § 19 ;

Gründe:

I.

Nachdem am 4. Juli 1995 in der Gaststätte B. in B. eine Betriebsversammlung stattgefunden hat, in der zur Durchführung der Betriebsratswahl ein Wahlvorstand gewählt wurde, hat die Beteiligte zu 1) mit Anträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren (6 BV Ga 2/95 L und 5 BV Ga 3/95 L) vom 22. bzw. 24. August 1995 zu erreichen gesucht, dass dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl untersagt wird.

Beide Anträge sind vom Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung am 24. bzw. 25. August 1995 zurückgewiesen worden. Im Verfahren 5 BV Ga 3/95 L hat die Beteiligte zu 1) ihren Antrag darauf gestützt, dass für die am 28. August 1995 stattfindende Betriebsratswahl bis zum 21. August 1995 keine gültigen Wahlvorschlagslisten erstellt und bekannt gemacht worden seien.