LAG Hamm - Beschluss vom 13.04.2012
10 TaBV 55/11
Normen:
ArbGG § 10; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/10

Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

LAG Hamm, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 55/11

DRsp Nr. 2012/15791

Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

1. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann ein Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2. a) Die Verkennung des Betriebsbegriffs bei einer Betriebsratswahl stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar und führt zur Anfechtbarkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl. b) Der Betriebsbegriff wird verkannt, wenn die Betriebsratswahl unter Einschluss von Mitarbeitern erfolgt, die weder untereinander noch mit dem Gemeinschaftsbetrieb einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG bilden.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.05.2011 – 1 BV 31/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 10; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; ZPO § 256;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie um das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 1 BetrVG.