I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Beteiligten zu 19) eingeleitete Betriebsratswahl fortgesetzt werden kann oder ob sie abzubrechen ist.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine F.-Kette mit insgesamt 11 Münchener Filialen und einer Hauptverwaltung in M.. Weder in der Hauptverwaltung noch in den bezeichneten Filialen bestehen Betriebsräte.
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