LAG München - Beschluss vom 16.06.2008
11 TaBV 50/08
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BetrVG § 16 ; BetrVG § 17 ; BetrVG § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BVGa 26/08

Betriebsratswahl

LAG München, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 11 TaBV 50/08

DRsp Nr. 2008/18469

Betriebsratswahl

»Die Entscheidung befasst sich mit der Möglichkeit, den Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, wenn die Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl deswegen fehlerhaft ist, weil eines der (drei) Wahlvorstandsmitglieder nicht die erforderliche Mehrheit der auf der zur Wahl des Wahlvorstands einberufenen Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer erhalten hat und eine Nachwahl nicht stattfindet. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Betriebsratswahl daher um eine Wahl ohne Wahlvorstand handelt und diese im Fall ihrer Durchführung nichtig sein wird. Im Hinblick darauf werden Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund des auf Abbruch gerichteten Antrags bejaht.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BetrVG § 16 ; BetrVG § 17 ; BetrVG § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Beteiligten zu 19) eingeleitete Betriebsratswahl fortgesetzt werden kann oder ob sie abzubrechen ist.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine F.-Kette mit insgesamt 11 Münchener Filialen und einer Hauptverwaltung in M.. Weder in der Hauptverwaltung noch in den bezeichneten Filialen bestehen Betriebsräte.