LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2008
9 TaBV 236/07
Normen:
BetrVG § 78 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 47/07

Betriebsratstätigkeit; Benachteiligung; Zahlungsklage; Rechtsanwaltskosten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 236/07

DRsp Nr. 2008/18383

Betriebsratstätigkeit; Benachteiligung; Zahlungsklage; Rechtsanwaltskosten

»Bei einem rechtswidrigen Lohneinbehalt oder einer nicht rechtmäßigen Abmahnung steht § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einem auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 78 Satz 2 BetrVG auf Freistellung von den erstinstanzlichen Anwaltskosten nicht entgegen. Der auf die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung ausgerichtete Schutzzweck des § 78 Satz 2 BetrVG überwiegt gegenüber dem Normzweck des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gering zu halten (Rechtsbeschwerde wg. Divergenz zu BAG Beschluss vom 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zugelassen).«

Normenkette:

BetrVG § 78 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Betriebsratsmitglied und verlangt vom Arbeitgeber die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) stritten im Rechtsstreit 6/4 Ca 5371/06 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um Vergütung für Zeiten, in denen der Beteiligte zu 1) Betriebsratsarbeit verrichtete und um die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Im Gütetermin vom 6. Nov. 2006 schlossen sie einen Vergleich, nachdem die Beklagte die Klageforderungen erfüllte (Bl. 4 d. A.). Damit sollte der Rechtsstreit erledigt sein. Ziff. 4 des Vergleiches lautet: