LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.01.2010
6 TaBV 39/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13 b/09

Betriebsratsfähigkeit eines Betriebshofs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 6 TaBV 39/09

DRsp Nr. 2010/4741

Betriebsratsfähigkeit eines Betriebshofs

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist die räumliche Entfernung des Betriebshofs vom Hauptbetrieb maßgeblich. Dabei kommt es auch auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an, wenn nicht gewährleistet ist, dass alle Mitarbeiter den Betriebsrat mit dem PKW aufsuchen können und umgekehrt.

Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.08.2009 - 3 BV 13 b/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Betriebshof in E., R.-Str. 6, um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt.

Der Widerantrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Betriebsratsfähigkeit einer Betriebsstätte.