LAG Köln - Beschluss vom 06.02.2015
4 TaBV 60/14
Normen:
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 305/13

Betriebsratsfähigkeit eines 11 km vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteils

LAG Köln, Beschluss vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 60/14

DRsp Nr. 2015/9425

Betriebsratsfähigkeit eines 11 km vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteils

Auch ein ca. 11 km vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil kann bei langen Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2014- 19 BV 305/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Produktionsstandort der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) im Chemiepark K selbstständig betriebsratsfähig ist oder nicht.

1. 2. 3.