LAG Hamm - Beschluss vom 16.01.2009
10 TaBV 37/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 65 Abs. 1; BetrVG § 67 Abs. 2; BetrVG § 78 a;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 90/07

Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung eines Anwalts durch Jugend- und Auszubildendenvertretung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 37/08

DRsp Nr. 2009/7973

Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung eines Anwalts durch Jugend- und Auszubildendenvertretung

1. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht berechtigt, eigenständig durch Beschlussfassung Kosten für die Arbeitgeberin nach § 40 BetrVG auszulösen; insoweit bedarf es der Beschlussfassung durch den Betriebsrat. 2. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbstständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung, ihre Rechte und Pflichten bestehen vornehmlich im Verhältnis zum Betriebsrat und nicht unmittelbar zur Arbeitgeberin; die Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber der Arbeitgeberin obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, so dass etwa die Teilnahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters an einer Schulungsveranstaltung der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedarf und sämtliche kollektivrechtlichen Leistungsansprüche lediglich dem Betriebsrat zustehen. 3. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung an einem Verfahren nach § 78 a lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch selbstständig kostenauslösende Beschlüsse fassen kann; das ergibt sich bereits daraus, dass auch der Auszubildende, der an einem Verfahren nach § beteiligt ist, keinen Kostenerstattungsanspruch hat.