LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2007
9 Sa 815/06
Normen:
BetrVG § 21b § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 444
AuR 2008, 194
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 464/05

Betriebsratsanhörung bei Restmandat nach Betriebsstilllegung - Niederlegung des Betriebsratsamts nur durch Kundgabe nach außen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 815/06

DRsp Nr. 2008/1790

Betriebsratsanhörung bei Restmandat nach Betriebsstilllegung - Niederlegung des Betriebsratsamts nur durch Kundgabe nach außen

»1. Der Betriebsrat ist im Rahmen des Restmandats nach § 21 b BetrVG bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG zu beteiligen, sofern trotz vollzogener Betriebsstillegung noch Kündigungen auszusprechen sind.2. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitsverhältnisse nur deshalb weiter bestanden, weil eine zuvor ausgesprochene Kündigung unwirksam war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die zu kündigenden Arbeitnehmer zu Rest- oder Abwicklungsarbeiten eingeteilt waren.3. Wenn zwei Betriebsratsmitglieder ihr Amt niederlegen wollen, reicht es nicht aus, wenn sie dies nur jeweils dem anderen gegenüber erklären. Die Amtsniederlegung muß nach außen kundgetan werden.«

Normenkette:

BetrVG § 21b § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen.