LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2010
11 Sa 663/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 905/07

Betriebsratsanhörung bei außerordentlicher Kündigung; unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats bei pauschalem Hinweis auf graphologisches Gutachten zu Blankounterschriften des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 663/08

DRsp Nr. 2010/20024

Betriebsratsanhörung bei außerordentlicher Kündigung; unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats bei pauschalem Hinweis auf graphologisches Gutachten zu Blankounterschriften des Arbeitnehmers

1. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Entsprechendes kann gelten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar beteiligt, ihm aber bei der ihm obliegenden Einleitung und Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen sind, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht ausführlich genug nachkommt. 2. Auf das Anhörungsrecht können vorab weder der Betriebsrat noch der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer wirksam verzichten. 3. Eine wirksame Anhörung des Betriebsrats erfordert, dass der Arbeitgeber bei Einleitung des Anhörungsverfahrens einen aktuellen Kündigungsentschluss gefasst hat.