LAG Köln - Beschluss vom 29.06.1995
10 TaBV 14/95
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 194/93

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung wegen fehlerhafter Sozialauswahl bei Änderungskündigung

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 10 TaBV 14/95

DRsp Nr. 2001/4245

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung wegen fehlerhafter Sozialauswahl bei Änderungskündigung

Ein etwaiger Verstoß gegen die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ergibt keinen Grund zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Beteiligte des vorliegenden Beschlussverfahrens um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung/Umgruppierung (§ 99 Abs. 4 BetrVG) sind die Arbeitgeberin und der 19-köpfige Betriebsrat eines Druckereibetriebes mit ca. 1.600 Beschäftigten in Köln. Der Arbeitnehmer W. ist dort als Schichtleiter in der Produktionszone Weiterverarbeitung beschäftigt, die Arbeitnehmer K. und S. als Saalmeister in der Produktionszone Druck; sie wurden bisher unter Eingruppierung in die tarifliche Gehaltsgruppe G 8 vergütet.