LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2000
3 TaBV 53/00
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; MTV Einzelhandel NRW § 3 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 27/00

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung bei Einstellung von Teilzeitbeschäftigten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 3 TaBV 53/00

DRsp Nr. 2002/3635

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung bei Einstellung von Teilzeitbeschäftigten

1. § 3 Abs. 2 MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben. 2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 Abs. 2 MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht zu.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; MTV Einzelhandel NRW § 3 Abs. 2 ; TVG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Antragsgegner) verweigerten Zustimmung zur Einstellung von weiblichen Teilzeitkräften sowie um die vorläufige Einstellung. Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt bundesweit zahlreiche Einzelhandelswarenhäuser, unter anderem in D.. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW (im Folgenden: MTV) Anwendung.