BAG - Beschluss vom 16.08.2011
1 ABR 22/10
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 51 Abs. 5; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1, 2 Hs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 80
BAGE 139, 25
BB 2012, 188
BB 2012, 328
DB 2012, 638
EzA-SD 2012, 20
NZA 2012, 342
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 61/07
ArbG Bamberg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/06

Betriebsrat; Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat; Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 22/10

DRsp Nr. 2012/299

Betriebsrat; Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat; Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig. Orientierungssätze: 1. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betrifft nur die im BetrVG geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, bei denen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Die Vorschrift findet bei Beteiligungssachverhalten, die einer weiteren Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zugänglich sind oder einer solchen nicht bedürfen, keine Anwendung. 2. Ein vom Betriebsrat beanspruchter Online-Zugriff auf Dateien, der sich gegenständlich nicht auf die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorlagepflichtigen Informationen beschränkt, überschreitet die Grenzen des Informationsrechts aus § 80 Abs. 2 BetrVG.

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 - 4 TaBV 61/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 51 Abs. 5; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1, 2 Hs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: