LAG Köln - Beschluss vom 14.07.1995
13 TaBV 27/95
Normen:
BetrVG § 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 90/94

Betriebsrat: Zuständigkeit bei noch nicht betriebsratsfähiger Bildungsstätte einer politischen Stiftung

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 13 TaBV 27/95

DRsp Nr. 2001/4253

Betriebsrat: Zuständigkeit bei noch nicht betriebsratsfähiger Bildungsstätte einer politischen Stiftung

1. Die Bildungsstätte einer politischen Stiftung ist betriebsverfassungsrechtlich einem anderen Betrieb der Stiftung mit Betriebsrat zuzuordnen, solange sie selber noch nicht betriebsratsfähig ist. 2. Hat die nicht betriebsratsfähige Bildungsstätte typischerweise nicht nur unterstützende Funktion, sondern wiederholt sie gleichrangig neben anderen Kleinbetrieben denselben Zweck in lediglich regionaler Aufteilung, kann in eigentlichem Sinne nicht von einem Nebenbetrieb gesprochen werden. 3. Trotz Ziffer 2 ist die entsprechende Anwendung von § 4 Satz 2 BetrVG bei Prüfung der Frage geboten, welchem Betrieb die nicht betriebsratsfähige Bildungsstätte zuzuordnen ist. Nach dieser Vorschrift sind "kleine" Nebenbetriebe dem Hauptbetrieb zuzuordnen - und nicht etwa einem anderen (betriebsratsfähigen) Nebenbetrieb; mithin ist auch der Kleinbetrieb i.S. von Ziffer 2 nicht einem anderen Kleinbetrieb zuzuordnen, sondern vorzugsweise der Zentrale, in der sich der Sitz des Arbeitgebers befindet. Das gilt trotz räumlicher Distanz zur Zentrale auch dann, wenn andere - betriebsratsfähige - Kleinbetriebe (Bildungsstätten) näher gelegen sind und teilweise mit der betriebsratsunfähigen Bildungsstätte kooperieren.

Normenkette:

BetrVG § 4 Satz 2;

Gründe:

I.