LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.03.1996
1 Ta 16/96
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 2; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 ; ZPO §§ 573, 940 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1612
LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 36/95

Betriebsrat: Wirksamkeit eines Widerspruchs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 1 Ta 16/96

DRsp Nr. 2001/14705

Betriebsrat: Wirksamkeit eines Widerspruchs

1. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn die Widerspruchsbegründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht wird. 2. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Betriebsrat in einem Konzernbetrieb unter Hinweis auf eine Stelle bei einem anderen Konzernunternehmen argumentiert, § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sei entsprechend anzuwenden. 3. Als Einrede auf das gerichtlich geltend gemachte Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers können die Entbindungsgründe nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 2; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 ; ZPO §§ 573, 940 ;

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG.