LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 36/95
Betriebsrat: Wirksamkeit eines Widerspruchs
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 1 Ta 16/96
DRsp Nr. 2001/14705
Betriebsrat: Wirksamkeit eines Widerspruchs
1. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn die Widerspruchsbegründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3BetrVG geltend gemacht wird.2. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Betriebsrat in einem Konzernbetrieb unter Hinweis auf eine Stelle bei einem anderen Konzernunternehmen argumentiert, § 102 Abs. 3 Nr. 3BetrVG sei entsprechend anzuwenden.3. Als Einrede auf das gerichtlich geltend gemachte Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers können die Entbindungsgründe nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG nicht geltend gemacht werden.