LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.1991
6 TaBV 108/90
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 § 38 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 26 BetrVG 1972 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 46/90

Betriebsrat: Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.1991 - Aktenzeichen 6 TaBV 108/90

DRsp Nr. 2002/8914

Betriebsrat: Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden

1. Zur Frage, ob der Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden aus der Mitte der Angestelltengruppe vorgeschlagen werden muss, wenn dieser mindestens ein Drittel der Mitglieder des Betriebsrates angehören. 2. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfordert, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter nur aus den beiden für den Vorsitz vorgeschlagenen Kandidaten und im selben Wahlgang gewählt werden können.

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 2 § 38 Abs. 2 Satz 4 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die teilweise aufhebende Entscheidung des BAG vom 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 - DRsp-ROM Nr. 1996/6290 -.

Vorinstanz: ArbG Essen, vom 05.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 46/90
Fundstellen
LAGE § 26 BetrVG 1972 Nr. 3