LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.02.1996
3 TaBV 37/95
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 284
BB 1996, 2465
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 52
NZA-RR 1998, 23
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/95

Betriebsrat: Sachmittel - Telefaxgerät

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 37/95

DRsp Nr. 2001/14686

Betriebsrat: Sachmittel - Telefaxgerät

1. Zu den nach § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mittel für die laufende Geschäftsführung gehört eine büromäßige Ausstattung, die den Betriebsrat in die Lage versetzt, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Zumindest in größeren Betrieben ist dabei der Betriebsrat auf eine Büroausstattung angewiesen, die ihm die Erledigung des immer anfallenden Schriftverkehrs ohne unzumutbare Schwierigkeiten ermöglicht. 2. Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat, liegt grundsätzlich in der Entscheidung des Arbeitgebers. Die zur Verfügung gesellten sachlichen Mittel müssen den Betriebsrat lediglich in die Lage versetzen, seinen Aufgaben gerecht zu werden. Dabei wird man den Betriebsrat im allgemeinen einen Anspruch darauf einräumen müssen, seine büromäßigen Aufgaben in einer Weise zu verrichten, wie sie im Betrieb des Arbeitgebers üblich ist. Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihm die gleiche technische Büroausstattung zur Verfügung gestellt wird, über die der Arbeitgeber verfügt.