LAG Hamm - Beschluss vom 14.05.1997
3 TaBV 2/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 617
AiB 1998, 43
BB 1997, 2052
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 59
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/96

Betriebsrat: Sachmittel - Telefaxgerät

LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/97

DRsp Nr. 2001/14502

Betriebsrat: Sachmittel - Telefaxgerät

Ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Betriebsrat kann in der heutigen Zeit ohne Darlegung der Erforderlichkeit verlangen, dass ihm die Arbeitgeberin ein Telefaxgerät zur Verfügung stellt, wenn dem Betriebsrat die Mitbenutzung der Geräte der Arbeitgeberin nicht zumutbar ist.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

In dem beim Arbeitsgericht Bielefeld am 23.01.1996 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob eine Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb existierenden Betriebsrat ein eigenes Telefaxgerät, hilfsweise ein Modem, zur Verfügung zu stellen hat.

Die Antragsgegnerin, eine GmbH mit Sitz in Bielefeld (künftig: Arbeitgeberin), stellt mit zur Zeit etwa 356 Arbeitnehmern die Zeitung "W.-Blatt" her. Sie erbringt auch andere Dienstleistungen wie z.B. Personalverwaltung, Anzeigenakquisition, Vertriebsaufgaben, Buchhaltung, Verlagswerbung, Einkauf und Organisation für andere Firmen und für die drei GmbHs, die auf demselben Gelände wie sie angesiedelt und mit Wirkung zum 01.06.1994 durch rechtliche Verselbständigung der technischen Abteilungen der Arbeitgeberin Satz, Druck und Vertrieb entstanden sind. Der Antragsteller des Verfahrens ist der zuletzt im Dezember 1996 von der Belegschaft der Arbeitgeberin gewählte neunköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender Herr ... ist.