LAG Köln - Beschluss vom 19.01.2001
11 TaBV 75/00
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 186
AiB Telegramm 2001, 55
AuR 2001, 281
AuR 2002, 150
BB 2001, 2012
NZA-RR 2001, 482
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 82/00

Betriebsrat: Sachmittel - Ausstattung des Büroraums

LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 11 TaBV 75/00

DRsp Nr. 2002/3955

Betriebsrat: Sachmittel - Ausstattung des Büroraums

1. Hat der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines Raums für seine laufende Geschäftsführung, so muß dieser Raum grundsätzlich verschließbar sein; er muß auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, daß ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. 2. Ein kleiner Raum mit deckenhohen Wänden ohne Fenster, der nicht den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspricht, kommt grundsätzlich als Raum für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats nicht in Betracht.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 82/00
Fundstellen
ARST 2001, 186
AiB Telegramm 2001, 55
AuR 2001, 281
AuR 2002, 150
BB 2001, 2012
NZA-RR 2001, 482