ArbG Köln, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 82/00
Betriebsrat: Sachmittel - Ausstattung des Büroraums
LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 11 TaBV 75/00
DRsp Nr. 2002/3955
Betriebsrat: Sachmittel - Ausstattung des Büroraums
1. Hat der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines Raums für seine laufende Geschäftsführung, so muß dieser Raum grundsätzlich verschließbar sein; er muß auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, daß ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben.2. Ein kleiner Raum mit deckenhohen Wänden ohne Fenster, der nicht den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspricht, kommt grundsätzlich als Raum für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats nicht in Betracht.