Mit den drei Klagen, die die Klägerin beim Arbeitsgericht Dortmund am 28.12.1995, 28.03.1996 und 28.05.1996 eingereicht hat und die miteinander verbunden worden sind, begehrt sie von der Beklagten die Zahlung von Restlohnbeträgen für Oktober 1995 und Januar bis April 1996.
Die beklagte GmbH mit Sitz in D. betreibt mit ca. 376 Arbeitnehmern ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die am 14.03.1957 geborene Klägerin ist bei der Beklagten ab 02.05.1991 als Raumpflegerin gegen einen Bruttostundenlohn von zuletzt 13,46 DM und einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden an fünf Wochentagen aufgrund folgendem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.05.1991 tätig.
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