LAG Hamm - Urteil vom 02.07.1997
3 Sa 903/97
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 404
BB 1998, 326
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 30.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6690/95

Betriebsrat: Raumpflegerin in einer Schule als Betriebsratsmitglied - Lohnzahlung in den Schulferien

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 903/97

DRsp Nr. 2001/14500

Betriebsrat: Raumpflegerin in einer Schule als Betriebsratsmitglied - Lohnzahlung in den Schulferien

Eine Raumpflegerin, die für ein Dienstleistungsunternehmen Schulen säubert und die gem. § 38 Abs. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied ganz zugunsten von Betriebsratstätigkeiten freigestellt ist, hat auch dann Anspruch auf volle Lohnfortzahlung für Schulferienzeiten, wenn arbeitsvertraglich mit ihr vereinbart ist, dass für Schulferienzeiten mangels Beschäftigungsmöglichkeit kein Lohn gezahlt wird.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand

Mit den drei Klagen, die die Klägerin beim Arbeitsgericht Dortmund am 28.12.1995, 28.03.1996 und 28.05.1996 eingereicht hat und die miteinander verbunden worden sind, begehrt sie von der Beklagten die Zahlung von Restlohnbeträgen für Oktober 1995 und Januar bis April 1996.

Die beklagte GmbH mit Sitz in D. betreibt mit ca. 376 Arbeitnehmern ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die am 14.03.1957 geborene Klägerin ist bei der Beklagten ab 02.05.1991 als Raumpflegerin gegen einen Bruttostundenlohn von zuletzt 13,46 DM und einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden an fünf Wochentagen aufgrund folgendem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.05.1991 tätig.