LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.1974 - 7 Sa 16/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß, Fehlerhafte Anhörung
BAG, Urteil vom 04.08.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 266/74
DRsp Nr. 2007/24678
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß, Fehlerhafte Anhörung
»1. Der Betriebsrat kann die Ausübung der Mitbestimmung bei Kündigung (§ 102BetrVG) einem besonderen Ausschuß (Personalausschuß) zur selbständigen Erledigung übertragen. In diesem Fall ist der Vorsitzende des Ausschusses berechtigt, die Erklärungen des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1BetrVG entgegenzunehmen.2. Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen (Bestätigung von BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102BetrVG 1972).3. Dagegen wirken sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung in aller Regel solche Mängel nicht aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist.«