EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn- und Arbeitsentgelt Nr. 2
JuS 1975, 742
VersR 1976, 252
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main - Beshcluß vom 21.08.1973 -5 TaBV 30/73,
Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Beschluß vom 12.06.1975 - Aktenzeichen 3 ABR 137/73
DRsp Nr. 2007/24700
Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung
»1. Eine Sozialeinrichtung mit dem Ziel der betrieblichen Altersversorgung, bei deren Verwaltung der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8BetrVG zu beteiligen ist, liegt nur dann vor, wenn die Altersversorgung aus einem zweckgebundenen Sondervermögen (z.B. Pensionskasse, Unterstützungskasse) geleistet wird. Eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber zur Finanzierung von Versorgungszusagen abschließt, ist keine "Sozialeinrichtung" im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 8BetrVG.2. Wird betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen oder Versicherungen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG mit folgendem Inhalt:a) Der Arbeitgeber ist in vierfacher Beziehung frei: nämlich darin, ob er finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will, in welchem Umfang er das tun will, welche Versorgungsform er wählen will und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will.b) Für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG ist insoweit kein Raum, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.