LAG Hamm - Beschluss vom 11.01.2000
13 TaBV 94/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 424
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 BV 62/98- 10. Juni 1999,

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Anberaumung von Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit

LAG Hamm, Beschluss vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 13 TaBV 94/99

DRsp Nr. 2002/3529

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Anberaumung von Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit

Die Ansetzung von Mitarbeiterversammlungen durch den Arbeitgeber ist in Bezug auf die Arbeitnehmer, deren persönliche Arbeitszeit außerhalb der Zeit der angesetzten Mitarbeiterversammlungen liegt, keine mitbestimmungspflichtige vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat bei der Anberaumung von Mitarbeiterversammlungen durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zusteht.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt Spielbanken, unter anderem das Spielcasino B. O.. Antragsteller ist der in diesem Spielcasino bestehende Betriebsrat.

Im Spielcasino B. O. besteht keine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit.

Zur Information seiner Mitarbeiter gibt der Arbeitgeber in etwa monatlichen Abständen schriftliche Mitarbeiterinformationen heraus, die seit August 1998 ergänzt werden um Informationsblätter, die das Personalwesen betreffen. Außerdem führt der Arbeitgeber Mitarbeiterversammlungen durch.

Am 15.06.1998 führte der Arbeitgeber eine solche Mitarbeiterversammlung durch.