LAG Berlin - Urteil vom 22.08.1995
12 Sa 54/95; 12 Sa 60/95
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 15910/94

Betriebsrat: Mitbestimmung - Begriff der Versetzung

LAG Berlin, Urteil vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 54/95; 12 Sa 60/95

DRsp Nr. 2001/14258

Betriebsrat: Mitbestimmung - Begriff der Versetzung

1. Der Entzug eines Teiltätigkeitsbereichs, der weniger als 50 % der gesamten Tätigkeit ausmacht, ist dann eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn das Gesamtbild der Tätigkeit gerade auch durch diesen Teiltätigkeitsbereich maßgeblich geprägt und durch den Entzug desselben qualitativ erhebliche Veränderung erfährt.2. Dies muß insbesondere dann gelten, wenn dieser Teiltätigkeitsbereich früher der Haupttätigkeitsbereich des Arbeitnehmers war, der ihm durch zahlreiche Entscheidungen, die jeweils nicht die Qualität einer Versetzung erreichten, Schritt für Schritt "schleichend" entzogen worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Kläger als Neuwagenverkäufer in ihren Verkaufsräumen zu beschäftigen hat, sowie über die private Nutzung des dem Kläger überlassenen Vorführfahrzeuges. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

1.

Einsatz in den Verkaufsräumen