LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.1997
10 TaBV 82/96
Normen:
BetrvG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/96

Betriebsrat: Kostenfreistellung für Schulungsmaßnahmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 10 TaBV 82/96

DRsp Nr. 2002/8530

Betriebsrat: Kostenfreistellung für Schulungsmaßnahmen

1. Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 für Schulungen i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG gelten dann nicht, wenn ein gemeinnütziger Verein (hier: Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung in Nordrhein-Westfalen e.V.) die Schulungsveranstaltungen durchführt, deren Mitglieder paritätisch von Gewerkschaften und einem außenstehenden Verband (hier: Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V.) entsandt wurden und dessen Geschäftsführer, der für die Bildungsplanung verantwortlich ist, von dem paritätisch besetzten Vorstand bestimmt wird (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 28.05.1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 19782 Nr. 74 - DRsp-ROM Nr. 1996/459 - und BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 75 - DRsp-ROM Nr. 1996/454 -). Es ist unerheblich, ob der Geschäftsführer Gewerkschaftsmitglied ist. 2. Zur Konkretisierung der geltend gemachten Schulungskosten.

Normenkette:

BetrvG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 17.06.1998 - 7 ABR 20/97 - DRsp-ROM Nr. 1999/1532 -.

Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 19.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/96