LAG Köln - Beschluss vom 22.07.2008
9 TaBV 8/08
Normen:
BetrVG § 40 ; AGG § 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 107/07

Betriebsrat; Kostenfreistellung; einstweilige Verfügung; betriebliche Beschwerdestelle

LAG Köln, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 8/08

DRsp Nr. 2008/22022

Betriebsrat; Kostenfreistellung; einstweilige Verfügung; betriebliche Beschwerdestelle

»Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Sicherung eines Mitbestimmungsrechts bei der Errichtung und Besetzung der betrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 AGG entstanden sind.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ; AGG § 13 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers (Antragsgegners) zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsrat für den Bezirk H (Antragsteller) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entstanden sind.

Im Oktober 2006/November 2006 wies der Arbeitgeber in einem Aushang in den Verkaufsstellen, auch denen des Bezirks H , auf das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hin. In dem Aushang erklärte er u. a., er habe eine betriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG eingerichtet. Er forderte die Beschäftigten auf, alle das AGG betreffenden Beschwerden an das für sie zuständige Verkaufsbüro zu richten. Der Gesetzestext sei in der Verkaufsstelle hinterlegt. Die Mitarbeiter sollten schriftlich die Kenntnisnahme bestätigen.