I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers (Antragsgegners) zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsrat für den Bezirk H (Antragsteller) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entstanden sind.
Im Oktober 2006/November 2006 wies der Arbeitgeber in einem Aushang in den Verkaufsstellen, auch denen des Bezirks H , auf das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hin. In dem Aushang erklärte er u. a., er habe eine betriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG eingerichtet. Er forderte die Beschäftigten auf, alle das AGG betreffenden Beschwerden an das für sie zuständige Verkaufsbüro zu richten. Der Gesetzestext sei in der Verkaufsstelle hinterlegt. Die Mitarbeiter sollten schriftlich die Kenntnisnahme bestätigen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|