LAG Hamburg - Beschluss vom 15.07.1998
5 TaBV 4/98
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1; BetrVG §§ 75, 82, 84, 85, 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 101
NZA 1998, 1245
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 18/97

Betriebsrat: Initiativrecht des Betriebsrats zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung über Fragen des Mobbing

LAG Hamburg, Beschluss vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 5 TaBV 4/98

DRsp Nr. 2001/14472

Betriebsrat: Initiativrecht des Betriebsrats zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung über Fragen des "Mobbing"

1. Grundsätzlich ist eine Einigungsstelle nicht schon deshalb offensichtlich unzuständig (§ 98 Abs. 1 S 1 ArbGG), weil die Initiative zur Schaffung betrieblicher Ordnungsmaßnahmen von dem Betriebsrat ausgeht. 2. Das Initiativrecht ist allerdings durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzt. 3. Der Schaffung einer betrieblichen Regelung, in welcher Weise und durch welche Personen dem "Mobbing" von Mitarbeitern entgegenzutreten ist, und wie dieses zu sanktionieren ist, steht der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen, da entsprechende Maßnahmen zu den gemäß § 75 BetrVG unveräußerlichen Aufgaben des Betriebsrats gehören, und das Procedere in den §§ 82 ff. BetrVG, insbesondere in den §§ 84, 85 BetrVG seine Regelung gefunden hat.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1; BetrVG §§ 75, 82, 84, 85, 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. März 1998 - 8 BV 18/97 - ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

In der Sache selbst musste jedoch der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.