LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.04.1997
1 Sa 554/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 724
BB 1997, 1480
DB 1997, 1339
NZA-RR 1997, 483
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1095/96

Betriebsrat: Informationsanspruch - Vollständigkeit der Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 1 Sa 554/96

DRsp Nr. 2002/6603

Betriebsrat: Informationsanspruch - Vollständigkeit der Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

1. Äußert der Arbeitgeber bei der Unterrichtung des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens eine Vermutung zu dem Beweggrund des Arbeitnehmers für das Fehlen, ist er auch verpflichtet, dem Betriebsrat ihm bekannte gegen diese Vermutung sprechende und ein anderes Gesamtbild zeichnende Umstände mitzuteilen. 2. Der Arbeitgeber kann den Mangel unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats beheben, indem er aus eigener Initiative oder aufgrund einer Rückfrage des Betriebsrats die vollständige Unterrichtung nachholt. Die Äußerungsfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG läuft dann erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Unterrichtung. Für den Arbeitgeber können bei der ergänzenden Unterrichtung nur Personen handeln, die kündigungsberechtigt sind oder von einem Kündigungsberechtigten dazu autorisiert worden sind, dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren Informationen zu geben.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:

Dornieden, AiB 1997, 725

Vorinstanz: ArbG Elmshorn, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1095/96
Fundstellen
AiB 1997, 724
BB 1997, 1480
DB 1997, 1339
NZA-RR 1997, 483