BAG - Urteil vom 09.03.1995
2 AZR 461/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 3005
NZA 1995, 678
WiB 1995, 635
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 08.02.1994vom 01.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1112/93 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6876/92

Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss - Selektive Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 461/94

DRsp Nr. 2002/6532

Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss - Selektive Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

1. a) Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, wobei ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat; eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. b) Bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat, durch die bei diesem ein falsches Bild über den Kündigungssachverhalt entsteht, machten die Anhörung und damit auch die nachfolgende Kündigung unwirksam. 2. a) Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich ein Arbeitgeber bei der Formulierung einer Abmahnung in der Regel mit dem Sachverhalt angemessenen Formulierungen begnügt, das gerügte Fehlverhalten also nicht mit negativeren Bewertungen kennzeichnet, als sie gemessen an seinem Kenntnisstand objektiv gerechtfertigt wären. b) Ebensowenig gibt es einen Erfahrungssatz dahin, dass ein Arbeitgeber bei der Betriebsratsanhörung zu einer Kündigung wegen Tätlichkeiten vorausgegangene Provokationen regelmäßig beschönigt und verharmlost.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand