LAG Nürnberg - Urteil vom 23.09.1997
6 Sa 242/96
Normen:
BetrVG §§ 29 § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 162
AiB Telegramm 1998, 1
LAGE § 29 BetrVG 1972 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6957/95

Betriebsrat: Heilung eines unwirksamen Beschlusses - Ersatz von Schulungskosten - Abmahnung eines Mitglieds

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 242/96

DRsp Nr. 2001/14671

Betriebsrat: Heilung eines unwirksamen Beschlusses - Ersatz von Schulungskosten - Abmahnung eines Mitglieds

1. Ein möglicherweise unwirksamer Beschluss des Betriebsrats kann durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden2. Zum Ersatz von Schulungskosten, wenn der Schulung betriebliche Belange entgegenstehen.3. Zur Frage der Abmahnung eines Mitglieds des Betriebsrates.

Normenkette:

BetrVG §§ 29 § 37 Abs. 6 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnansprüche im Rahmen des § 37 BetrVG und über die Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist bei der Beklagten als Elektroniker mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 3.800, -- beschäftigt. Er ist Mitglied des bei der Beklagten am 25.04.1995 erstmals gewählten fünfköpfigen Betriebsrats. In der Betriebsratssitzung vom 12.06.1995 beschloß der Betriebsrat, dass der Kläger in der Zeit vom 27.06. bis 28.06.1995 an einem Seminar "Arbeitszeitgestaltung" teilnehmen sollte. An diesem Seminar nahm der Kläger auch teil, erhielt aber den Lohn in Höhe von DM 366,60 brutto nicht. Außerdem wurde ihm wegen des Seminarbesuchs eine Abmahnung erteilt.

Auf die entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 16.01.1996 wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 366,60 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 11.07.1995 zu zahlen.