A.
In dem beim Arbeitsgericht Bochum am 10.07.1996 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Tragung von Rechtsanwaltskosten, die erst- und zweitinstanzlich im Beschlussverfahren 3 BV 57/95 - ArbG Bochum = 13 TaBV 157/95 - LAG Hamm entstanden sind.
Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist eine KG mit Sitz in B. (künftig: Arbeitgeberin), die mit ca. 95 Arbeitnehmern überwiegend Montagearbeiten im Stahlbereich ausführt. Der Antragsteller des Verfahrens ist der in dem Betriebe der Arbeitgeberin existierende Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender G. ist.
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