LAG Hamm - Beschluss vom 02.07.1997
3 TaBV 5/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; ZPO § 89 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 29 BetrVG 1972 Nr. 3
NZA-RR 1998, 422
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (4) BV 30/96

Betriebsrat: Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts - Zeitpunkt

LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 3 TaBV 5/97

DRsp Nr. 2001/14501

Betriebsrat: Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts - Zeitpunkt

Ein Betriebsrat kann durch entsprechenden Beschluss die Führung eines Verfahrens für ihn durch einen Rechtsanwalt ohne Einschränkung bis nach Eintritt der Rechtskraft genehmigen, wenn der Mangel der Vollmacht unentdeckt geblieben ist.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; ZPO § 89 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Bochum am 10.07.1996 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Tragung von Rechtsanwaltskosten, die erst- und zweitinstanzlich im Beschlussverfahren 3 BV 57/95 - ArbG Bochum = 13 TaBV 157/95 - LAG Hamm entstanden sind.

Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist eine KG mit Sitz in B. (künftig: Arbeitgeberin), die mit ca. 95 Arbeitnehmern überwiegend Montagearbeiten im Stahlbereich ausführt. Der Antragsteller des Verfahrens ist der in dem Betriebe der Arbeitgeberin existierende Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender G. ist.