LAG Berlin - Beschluss vom 09.05.1995
5 TaBV 1/94
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 63 BV 426/93

Betriebsrat: Freistellungsanspruch von Mitgliedern

LAG Berlin, Beschluss vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 5 TaBV 1/94

DRsp Nr. 2001/12023

Betriebsrat: Freistellungsanspruch von Mitgliedern

Will der Betriebsrat aus billigenswerten Gründen zwei Betriebsratsmitglieder teilweise freistellen, ohne daß der zeitliche Umfang der Freistellung den eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreitet und ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Arbeitgeber dadurch unzumutbare erhöhte Nachteile entstehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das zweite Betriebsratsmitglied auch teilweise freizustellen, ohne daß es eines Nachweises dafür bedarf, daß eine Erforderlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG besteht. Der Betriebsrat kann vielmehr den Freistellungsrahmen eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ausschöpfen, da dies grundsätzlich auch nicht zu einer Erhöhung der finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers führt.

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. betreibt Gesundheits- und soziale Einrichtungen zur Betreuung von alten und kranken Menschen, Kindern und Jugendlichen sowie Behinderten, die über das Berliner Stadtgebiet verteilt sind. Sie beschäftigt mehr als 300 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2. ist der aus der am 13. Mai 1993 in ihrem Betrieb erfolgten Wahl hervorgegangene Betriebsrat, der aus neun Mitgliedern besteht.