LAG Baden-Württemberg, vom 21.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 5/74
Betriebsrat: Feststellung der Nichtwählbarkeit, Betriebszugehörigkeit
BAG, Beschluß vom 11.03.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 77/74
DRsp Nr. 2007/24745
Betriebsrat: Feststellung der Nichtwählbarkeit, Betriebszugehörigkeit
»1. Die Stellung eines Antrags nach § 24 Abs. 1 Nr. 6BetrVG auf Feststellung der Nichtwählbarkeit ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Frist abhängig.2. Ruht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zum Stammbetrieb während der Dauer der Freistellung zu einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 9 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Juni 1971, so ist mangels bestimmter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Stammbetrieb unverändert bleibt und keine Versetzung zu einem anderen, etwa näher bei der Arbeitsgemeinschaft gelegenen Betrieb des Unternehmens vorliegt.«