LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2000
1 Sa 227/00
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 106 Abs. 1 § 110 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 228
AuR 2001, 116
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 55
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 299/99 - 09.11.99,

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 227/00

DRsp Nr. 2002/3961

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

1. In einem Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss besteht nach § 37 Abs. 6 BetrVG in betriebswirtschaftlichen Fragen kein objektiv erforderlicher Schulungsbedarf des Betriebsrats. 2. Kündigt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat an, mit ihm demnächst vierteljährlich nach gemeinsamer Bilanzlesung die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu beraten, kann der Betriebsrat bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Geschäftsführung die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer dreitägigen Schulung zu betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen für erforderlich halten.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 106 Abs. 1 § 110 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Vorsitzender des 5-köpfigen Betriebsrats in der Zeit vom 25. bis 27. Mai 1999 an einem Seminar zum Thema "Betriebswirtschaft für Betriebsräte -- Baustein I -- Jahresabschluss" teilnehmen durfte und dafür von der Beklagten die Fortzahlung des Arbeitsentgelts und die Erstattung seiner Fahrtkosten verlangen kann. Die Beklagte erkannte die Teilnahme des Klägers an dem Seminar nicht als erforderlich an, belastete sein Arbeitszeitkonto mit 22,5 Arbeitsstunden und verweigerte die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 18,72 DM.