LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.1997
3 TaBV 102/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6, Abs. 7 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1998, 25
AuA 1998, 61
BB 1997, 1588
FA 1998, 60
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 50
NZA-RR 1998, 123
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 19/96

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 3 TaBV 102/96

DRsp Nr. 2002/8497

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

1. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist für die Betriebsratsarbeit nur in den Fällen erforderlich, in denen der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 2. Dem erstmals in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglied steht grundsätzlich ein Anspruch auf Vermittlung arbeitsrechtlicher, insbesondere auch betriebsverfassungsrechtlicher Grundkenntnisse über den Weg des § 37 Abs. 6 BetrVG zu, ohne dass es der näheren Darlegung der Erforderlich bedürfte. 3. Für die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden eines Betriebs, der nicht tarifgebunden ist und sich mit der Transportverladung und Sozialraumreinigung befasst, an dem Seminar der IG Metall "Lohngestaltung und Mitbestimmung im Betrieb" besteht kein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass. Das auf Betriebsratsmitglieder in Ausschüssen für Lohn- und Gehaltsfragen ausgerichtete Seminar vermittelt auch keine Grundkenntnisse, so dass auch insoweit eine erforderliche Kenntnisvermittlung i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG nicht gegeben ist.

Normenkette: